ESTAN GmbH Schliengen
  

 

 

Lieferbedingungen

A. Allgemeines

1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit. Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden.

2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

3. Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unseres schriftlich erklärten Einverständnisses.

4. Werden bei Auslandsgeschäften INCOTERMS vereinbart, so gelten die von der internationalen Handelskammer in Paris jeweils festgelegten und veröffentlichten Definitionen.

B. Preise und Zahlungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Schliengen ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.

2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen noch Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort rein netto zu zahlen.

3. Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferungen, die für den Export aus den vorgenannten Gebieten bestimmt sind, sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung des Akkreditivs zu liefern.

4. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.

5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben un-berührt.

6. Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht aus-drücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

C. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Trans-portschäden versichert.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt, und zwar auch dann wenn, Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

3. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seine Rechte aus Abschnitt F. dieser Verkaufs- Liefer- und Zahl-ungsbedingungen entgegenzunehmen.

D. Lieferzeit

1. Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu liefernden technischen Angaben, bei Auslandsaufträgen erst nach Vorliegen des Akkreditivs nach Abschnitt B Ziff. 3 dieser Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen. Nach Vertragsabschluß ver-einbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfanges verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

3. Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und diese mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind, oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung den Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer. solcher Störungen unverzüglich mitteilen.

5. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1/2 % für jede volle Woche des Verzuges - einzelne Tage bruchteilig -, höchstens 5 % des Vertragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt G, Ziff. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen.

E. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bereits bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Ist unser Kunde gewerbsmäßig mit dem Weiterverkauf der Liefergegenstände beschäftigt, so ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung wird uns bereits jetzt die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäfts in Höhe unseres Rechnungswertes abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6. Wird Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, vom Kunden weiterverkauft, so wird uns bereits jetzt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises abgetreten. Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware erfolgen stets für uns, ohne dass wir damit eine Verpflichtung übernehmen. Im Falle der Weiterverarbeitung oder Verbindung mit von Dritten gelieferten Gegenständen verbleibt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der neuen Sache.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

F. Gewährleistung und Mängelrüge

1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mangelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.

2. Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). In diesem Fall übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohns (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert. Eine Nachbesser-ung gilt im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. § 440 BGB und unsere Haftung nach Abschnitt G Ziff. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleibt unberührt.

3. Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich schriftlich übernommen werden, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

4. Eine Gewährleistung scheidet aus, wenn unser Liefergegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler hierauf zurückzuführen ist.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum doppelten Betrag der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt.

G. Haftung

1. Schadensersatzansprüche wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind - insbesondere hinsichtlich Folgeschäden - aus-geschlossen.

2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für aus-drückliche schriftliche Garantien sowie in allen Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Satz BGB haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von Euro 500.000,00.

H. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz 79418 Schliengen. Soweit unsere Kunden Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichts-stand geltend zu machen.

2. Die Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der internationalen Kaufrechtsgesetze.

I. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

1. Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

2. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

 

Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Änderungen


1.1 Wir bestellen nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in Auftragsbestätigungen, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Geschäftsbedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Auftragnehmer mit Durchführung des Vertrages die vorliegenden Einkaufsbedingungen an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung unserer Einkaufsbedingungen wird von uns als Ablehnung unserer Bestellung gewertet. Absatz 1.2 Satz 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies als Zustimmung zu unseren Einkaufsbedingungen.


1.2 Maßgebend für den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Bestellung; mündlich erteilte Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Jede Bestellung ist uns auf einer Kopie unserer Bestellung unverzüglich zu bestätigen; auf Abweichungen gegenüber unserer Bestellung ist ausdrücklich und deutlich hinzuweisen. Geht die Bestätigung nicht innerhalb von acht Arbeitstagen oder mit Änderungen bei uns ein, so behalten wir uns vor, die Bestellung kostenfrei zu stornieren.


1.3 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen, soweit die Änderungen dem Auftragnehmer zumutbar sind. Die Auswirkungen der Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefer- bzw. Leistungszeiten, sind einvernehmlich angemessen zu regeln; kommt es nicht zur Einigung, gilt eine angemessene Änderung des Vertrages als vereinbart.


2. Lieferung, Liefer- und Leistungszeiten


2.1 Lieferungen erfolgen DDP angegebener Lieferort. Ist nichts angegeben, so ist Lieferort unser Werk in Schliengen.


2.2 Die in unseren Bestellungen angegebenen oder sonst vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeiten sind Lieferungseingangs-/Leistungserfolgszeiten und verbindlich.


2.3 Voraussehbare Verzögerungen müssen uns unverzüglich gemeldet werden. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten bleibt unberührt.


2.4 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so haben wir das Recht, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes pro vollendeter Kalenderwoche (darunter anteilig), höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 BGB kann von uns noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, bei Rahmen- oder Dauerverträgen bis zum Ende des Liefer- bzw. Leistungsjahres gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tagen nach Annahme der Erfüllung.


3. Gefahrübergang


Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit dem Empfang der Ware auf uns über, bei Werkverträgen erst nach einer ausdrücklichen Abnahme.


4. Preise


Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie gelten DDP (Incoterms 2010). Ist nichts angegeben, so ist Lieferort unser Werk in Schliengen.


5. Rechnungsstellung, Zahlung


5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind uns Rechnungen in zweifacher Ausfertigung – das Duplikat ist als solches zu kennzeichnen – gesondert für jede Lieferung oder Leistung zuzustellen. Rechnungen dürfen nicht der Sendung beigefügt sein.


5.2 Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung oder dem Eintritt eines besonders vereinbarten zahlungsauslösenden Ereignis.


5.3 Bei Mängelrügen sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und nach dieser Zeit noch Skonto abzuziehen.


5.4 Von uns zu leistende Anzahlungen/Vorauszahlungen sind vom Auftragnehmer durch selbstschuldnerische unbefristete Bankbürgschaft zu sichern. Die Bürgschaft muss deutschem Recht unterliegen und Lörrach als ausschließlichen Gerichtsstand ausweisen. Im Übrigen gilt § 239 BGB. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Bürgschaft zurückzugeben bzw. die Bürgschaftssumme zu reduzieren, sobald bzw. soweit wir durch die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers einen Wertzuwachs oder Eigentum erlangt haben.


6. Qualität


6.1 Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers müssen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, müssen sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, zumindest aber die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Lieferung und Leistungen der gleichen Art üblich ist und die wir nach der Art der Lieferungen und Leistung erwarten können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, müssen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers mindestens dem neuesten Stand der Technik sowie allen einschlägigen Normen und Vorschriften entsprechen.

6.2 Der Auftragnehmer hat unsere Pläne, Zeichnungen und sonstigen Angaben und von uns gelieferte oder vorgegebene Materialien, Bauteile etc. sowie Leistungen anderer Lieferanten, soweit sie ihn betreffen, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Besteht insoweit Anlass zu Bedenken, so hat uns der Auftragnehmer diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so stehen uns auch insoweit Mängelansprüche zu; Schadensersatzansprüche aus anderem Grund bleiben unberührt. Soweit wir technische Unterlagen des Auftragnehmers im Zuge der Auftragsdurchführung freigeben, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht zu mangelfreier Lieferung und Leistung.


6.3 Der Auftragnehmer hat ein dem aktuellen Stand der Technik, mindestens aber DIN ISO EN 9001 entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu installieren und aufrechtzuerhalten. Ist dem Auftragnehmer bekannt, dass der Liefergegenstand in Schienenfahrzeugen eingesetzt wird, hat er darüber hinaus die IRIS-Standards einzuhalten. Sind keine weitergehenden Anforderungen vereinbart, erstellt der Auftragnehmer im Übrigen die üblichen Aufzeichnungen und dokumentiert u.a., wann, in welcher Weise und durch wen die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen gesichert wurde. Die Aufzeichnungen sind 15 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


6.4 Der Auftragnehmer erteilt hiermit sein Einverständnis zur Durchführung von Qualitätsaudits durch uns und/oder unsere Kunden.


7. Mängel


7.1 Soweit die Lieferungen oder Leistungen mangelhaft sind, haben wir alle vertraglichen und gesetzlichen Mängelrechte.


7.2 Verlangen wir Nacherfüllung, steht uns die Wahl der Nachfüllungsart auch bei Werkverträgen zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, gehören auch die Kosten für den Aus- und Einbau des Liefergegenstands (einschließlich Arbeits- und Handlingskosten) sowie sämtliche Logistik-, Transport- und Verpackungskosten.


7.3 Besteht Grund zu der Annahme, dass nicht alle Teile einer Lieferung mangelhaft sind, so können wir vom Auftragnehmer verlangen, die mangelhaften Teile auszusortieren oder dies auf seine Kosten selbst durchführen. Ist aufgrund von Stichproben davon auszugehen, dass alle Teile einer Lieferung mangelhaft sind, so erstrecken sich unsere Mängelrechte auf die ganze Lieferung, auch wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass nur Teile der Lieferung mangelhaft sind. Unser Recht, die Annahme einer teilweise mangelhaften Lieferung sogleich abzulehnen, bleibt unberührt (§ 266 BGB).


7.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt mindestens 36 Monate, soweit nicht durch Gesetz oder anderweitige Vereinbarung längere Fristen vorgesehen sind. Durch unsere schriftliche Mängelrüge wird die Verjährung unserer Mängelansprüche gehemmt, bis die eine oder die andere Vertragspartei Verhandlungen oder deren Fortsetzung verweigert.

7.5 Die Untersuchungs- und Rügefrist (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) beträgt 14 Tage ab Ablieferung, für bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel 14 Tage ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese. Wir sind berechtigt, uns bei der Wareneingangskontrolle auf Identitäts- und Mengenabweichungen sowie leicht erkennbare Mängel zu beschränken.


8. Produkthaftung


Werden wir aus Produkthaftung/Produzentenhaftung in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer uns den hieraus entstandenen Schaden (einschließlich der Kosten einer notwendigen Rückrufaktion) zu ersetzen, soweit er oder seine Vorlieferanten für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen haben. Der Auftragsnehmer verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass wir uns unsererseits gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen können.


9. Materialbeistellungen


9.1 Beigestelltes Material, beigestellte Teile bleiben unser Eigentum und sind vom Auftragnehmer getrennt zu lagern und nur für unseren Auftrag zu verwenden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Auftragnehmer auch ohne Verschulden.


9.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.


9.3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn der Auftragnehmer die von uns beigestellte Sache mit anderen Sachen vermischt oder vermengt.


9.4 Der Auftragnehmer wird die Sache, an der uns Allein- oder Miteigentum zusteht, einschließlich der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. versichern.


10. Ergebnisse, Eigentumsrechte, Nutzungsrechte


10.1 Gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers Forschung, Entwicklung, Konstruktionen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. jeweils in elektronischer Form und Papierform zu übergeben.

10.2 Software ist auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Objektprogrammform nebst Anwendungsdokumentation in elektronischer Form und Papierform zu liefern. Bei Entwicklung von Software gehört zum Leistungsumfang zusätzlich die Lieferung der Software auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Quellprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung in elektronischer Form und Papierform; dies gilt auch für spätere Änderungen bzw. Aktualisierungen.


10.3 Alle Gegenstände, insbesondere Modelle, Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen aller Art, die dem Auftragnehmer übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Auftragnehmer hat solche Gegenstände geheim zu halten und uns auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Der Auftragnehmer darf solche Gegenstände Dritten weder zur Einsicht überlassen, noch anderweitig zugänglich machen, noch vervielfältigen, noch für eigene Zwecke verwenden.


10.4 Das Gleiche gilt für Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Hilfsmittel für die Herstellung des Liefergegenstandes, die nach solchen Unterlagen hergestellt oder die ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt werden. Änderungen hieran dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden. Es gilt als vereinbart, dass die oben genannten Gegenstände in unser Eigentum übergehen (sofern eine Vergütung vereinbart ist mit deren Bezahlung) und dass diese Gegenstände für uns kostenlos und sachgemäß verwahrt werden. Haben wir die genannten Gegenstände vor Fertigstellung bezahlt, so erwerben wir entsprechend vorstehender Regelung auch schon das Eigentum an dem Halbfertigprodukt.


10.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den Absätzen 10.3 und 10.4 genannten und in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.


10.6 In den Fällen von Absatz 10.1 sowie bei für uns gemäß Absatz 10.2 entwickelter Software haben wir das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Ergebnisse bzw. die Software auf sämtliche Arten zu nutzen. Soweit einschlägig, sind wir berechtigt, Schutzrechte anzumelden; der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns alle für die Anmeldung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.


10.7 Entstehen in Bezug auf den Liefergegenstand oder die vertragliche Leistung Verbesserungen beim Auftragnehmer, so haben wir ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.


11. Geheimhaltung


Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse über uns, die er im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangt, auch über die Geschäftsverbindung hinaus vertraulich zu behandeln und nicht in anderer Weise als für die Geschäftsverbindung erforderlich selbst zu verwerten. Gleiches gilt für die in Absatz 10.1 genannten Ergebnisse und die für uns gemäß Absatz 10.2 entwickelte Software.

12. Nachwirkende Lieferpflicht


12.1 Der Auftragnehmer ist für die Dauer von 10 Jahren ab Beendigung des Serienlieferverhältnisses verpflichtet, den Liefergegenstand als Ersatzteil zu liefern. Ist dem Auftragnehmer bekannt, dass der Liefergegenstand in Schienenfahrzeugen eingesetzt wird, verlängert sich die in Satz 1 bestimmte nachwirkende Lieferpflicht um weitere 25 Jahre auf 35 Jahre. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung wird der Auftragnehmer die für die Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Hilfsmittel für diesen Zeitraum vorhalten, sorgfältig verwahren bzw. lagern und versichern.


12.2 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht


13.1 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist derjenige Ort, an den der Lieferstand auftragsgemäß zu liefern oder an dem die Werkleistung auftragsgemäß zu erbringen ist. Ist nichts vereinbart oder sind unsere Leistungen betroffen, so ist Erfüllungsort unser Sitz in 79418 Schliengen.


13.2 Soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, werden ausschließlich die für unseren Sitz in 79418 Schliengen zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.


13.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

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